Das so genannte Quotenvorrecht bei Abwicklung von Unfallschäden in Kombination von Haftpflicht- und Kaskorecht
22. Oktober 2008
Oft stellt sich bei der Abwicklung eines Unfallschadens heraus, dass aus der erwarteten eindeutigen Haftungslage nur noch eine Haftungsquote geworden ist. Der Geschädigte rechnet dann zumeist nur mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab und verzichtet auf die Möglichkeit, in dieser Schadenangelegenheit auch mit seiner Kaskoversicherung abzurechnen. Dem Kfz-Reparaturbetrieb fehlen in diesen Fällen meistens nicht unerhebliche Beträge aus den Reparaturkosten.
Die wenigsten Kunden und auch viele Anwälte sind über die Möglichkeit des quotenbevorrechtigten Abrechnens in kombinierten Kasko- und Haftpflichtschäden nicht oder nur sehr unzureichend informiert. Zwar darf der Kfz-Reparaturbetrieb keine Rechtsberatung betreiben, doch ermöglicht ihm die Kenntnis der Gründzüge des quotenbevorrechtigten Abrechnens, seinen Kunden an die richtigen Adressen zu verweisen.
Um die Grundzüge auch für den Nicht-Juristen erkennbar zu machen, gehen wir in nachfolgendem Beispiel von einer Haftungsquote von 50 % aus.
Bei einer Haftungsquote von 50 % erhält der Geschädigte 7.270,00 €. (Bei einer Gesamtschadenhöhe von 14.540,00 €)
Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
Besteht eine Kaskoversicherung, hat der Autofahrer die Möglichkeit, diese Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Kaskoversicherung würde vertragsgemäß von dem oben aufgeführten Schaden lediglich die Reparaturkosten abzüglich vertraglicher Selbstbeteiligung (z.B. 1.000,00 €) zahlen. Dies würde einem Betrag von 9.000,00 € entsprechen. Dem Autofahrer fehlen demnach 5.540,00 €.
- Dateien:
Quotenvorrecht.pdf