Information zur so genannten Fraunhofer-Liste

16. Juni 2009

Sie wurden von der Versicherung des Unfallgegners im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzwagens auf die so genannte Fraunhofer-Liste verwiesen. Die erforderlichen Mietwagenkosten würden sich angeblich aus dieser Fraunhofer-Liste ergeben.

Die Fraunhofer-Liste wurde im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erstellt. Der GDV finanzierte auch die Ermittlungen des Fraunhofer-Institutes. Der Studie des Fraunhofer-Institutes fehlt damit jegliche neutrale Objektivität. Es handelt sich um ein Auftragsgutachten im Auftrag und im Interesse der Versicherungswirtschaft.

Das Amtsgericht Offenburg hat in einem Urteil, welches die Fraunhofer-Liste ablehnte, hierzu klare Worte gefunden: 

„Die Studie verfolgt erkennbar den Zweck, die einem Geschädigten zuzuerkennenden Mietpreise weiter „nach unten zu drücken“. 

(Amtsgericht Offenburg, Urteil vom 24.11.2008, 2 C 421/08)

Die ganz überwiegende Anzahl der Gerichte lehnt die Fraunhofer-Liste ausdrücklich ab.

 

  • Es ist mittlerweile bekannt, dass sich die Ergebnisse des Fraunhofer Institutes im Wesentlichen auf Internetpreise von lediglich sechs großen Autovermietungsunternehmen stützen. Damit wurden Angebote von ca. 570 mittelständischen und kleineren Unternehmen sowie ca. 5.000 weiteren Autohäusern gänzlich unberücksichtigt gelassen.  Die Ermittlungen des Fraunhofer Institutes stehen damit ganz krass im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zum Beispiel in der Entscheidung vom 09.10.2007, VI ZR 27/08, in welcher der Bundesgerichtshof ganz klar die Parallele zur Restwertproblematik gezogen hat. Der Bundesgerichtshof stellt damit fest, dass nur Angebote regionaler Anbieter des freien Marktes relevant sind. Internetangebote sind keinesfalls relevant. Da allerdings offensichtlich die Zahlen des Fraunhofer Institutes im Wesentlichen auf Internetangeboten basieren, sind die dahingehenden Ermittlungen nicht verwertbar. 
  • Bei den Ermittlungen des Fraunhofer Institutes wurde eine regelmäßige Vorbuchungszeit von einer Woche angenommen. Im Hinblick auf die Unfallbedingtheit der Anmietung ist dies absurd. In den meisten Fällen wird dahingehend sofort ein Mietwagen zur Verfügung gestellt. 
  • Es wurden lediglich ein- bis zweistellige Postleitzahlengebiete erfasst, somit fehlt den Zahlen des Fraunhofer Institutes der notwendige regionale Bezug.    Verwiesen wird wiederum auf das Urteil des BGH vom 09.10.2007. Notwendig sind Angebote regionaler Autovermieter. Da dahingehend Gebiete vom südlichsten Bayern bis in die neuen Bundesländer hinein durch das Fraunhofer-Institut zusammengefasst werden, also Regionen, die von ihrer Struktur und Marktsituation nichts miteinander zu tun haben und darüber hinaus hunderte von Kilometer auseinander liegen, sind die Ermittlungen auch diesbezüglich unbrauchbar.
  • Die im Zusammenhang mit dem Normaltarif gesondert anfallenden typischen Nebenkosten wurden trotz entsprechender Angaben so genannter Internetanbieter nicht mit einbezogen.
  • Ermittelt wurde ein so genannter Mittelwert. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie die überwiegende sonstige Rechtsprechung stellt auf das so genannte gewichtete Mittel (Modus) ab. 

 

Die so genannte Fraunhofer-Liste ist im Hinblick auf die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten schlicht und einfach unbrauchbar. 

Die so genannte Fraunhofer-Liste ist also ein Privatgutachten im Auftrag und im Interesse der Versicherungswirtschaft. 

Die Berufung der großen Versicherer auf die so genannte Fraunhofer-Liste führt zwangsnotwendigerweise zu einer Verunsicherung des Geschädigten. Ihm wird suggeriert, er miete zu einem nicht erforderlichen Tarif an. Dies ist allerdings falsch. 

Das Mittel der Wahl zur Ermittlung des erforderlichen ortsüblichen Tarifs ist weiterhin die so genannte Schwacke-Liste-Automietpreisspiegel des anerkannten neutralen und seriösen Schwacke-Verlags. 

Die Fraunhofer-Liste ist zur Ermittlung des erforderlichen Mietwagentarifs schlicht und einfach ungeeignet. 

Die Mietwagentarife der konkreten Autovermietung orientieren sich an der so genannten Schwacke-Liste und stehen somit im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und insbesondere der Rechtsprechung des BGH. 

Lassen Sie sich von der gegnerischen Versicherung also nicht verunsichern. 

Sollten Sie noch Fragen zu der Tarifgestaltung Ihrer Autovermietung/Ihres Autovermieters haben, so steht Ihnen der zuständige Mitarbeiter/die zuständige Mitarbeiterin gerne zur Verfügung. 

 

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