Kaskoversicherung ist nicht gleich Kaskoversicherung - Kaskobedingungen im Überblick
13. November 2009
1. Deregulierung des Versicherungsmarktes führt zu unterschiedlichen Kaskobedingungen
Seit der Deregulierung des Versicherungsmarktes in Europa gibt es zwar nach wie vor eine Vielzahl unterschiedlicher Kfz-Versicherungen, aber die Vertragsbedingungen und damit verbunden natürlich auch die Höhe der Prämien sind unterschiedlich. Die Tatsache, dass Versicherungsvertragsbedingungen höchst unterschiedlich sein können, ist bei weitem noch nicht jedem Versicherungsnehmer bekannt. Allzu oft wird lediglich danach geschaut, wo die günstigste Prämie erhoben wird.
Dabei kann man auch als Autohaus und Reparaturbetrieb jedem Kunden nur dringend die Empfehlung geben, bei Abschluss eines Kaskovertrages nicht nur die Prämie im Auge zu haben, sondern vor allen Dingen auch die Leistung, die im Schadenfall zu erwarten ist.
2. Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit
Außerordentlich wichtig ist die Frage, ob der Kaskoversicherer auch bei grober Fahrlässigkeit vollen Versicherungsschutz gewährt. Einige Versicherer schließen jegliche Entschädigung im Falle grober Fahrlässigkeit aus. Die Gefahren liegen auf der Hand. So ist bspw. ein Rotlichtverstoß, der zu einem Unfall führt, nach herrschender Rechtsprechung zumeist als grob fahrlässiges Verhalten einzustufen, wodurch der Versicherer leistungsfrei wird.
3. Versicherungsverträge mit Werkstattbindung (z.B. HUK-Coburg Kasko Select)
Zu katastrophalen Folgen kann eine Versicherung führen, die ihren Versicherungsnehmer an eine bestimmte Werkstatt bindet. Gerade bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen stellen derartige Verträge u.U. eine Benachteiligung des Fahrzeugeigentümers – also des Leasinggebers oder der finanzierenden Bank – dar und sind deshalb angreifbar. Eine mögliche Folge wäre bspw. die Kündigung des Leasing- oder Finanzierungsvertrages, wenn eine Werkstatt im Unfallschaden aufgesucht wird, die nicht durch den Leasinggeber oder die Bank freigegeben wurde.
4. Abzüge „Neu für Alt“
Nicht unterschätzt werden darf auch die Position Abzüge „Neu für Alt“. Viele Versicherer verzichten auf Geltendmachung von Abzügen, andere Versicherer nehmen teilweise ganz erhebliche Abzüge – auch bei neuwertigen Fahrzeugen – vor. Zum Teil verzichten Versicherer gänzlich auf Abzüge „Neu für Alt“, was im Unfallschaden zu einer erheblichen Entlastung führen kann.
5. Mietwagenkosten und merkantile Wertminderung im Kaskoschaden
Die ersten Versicherer versichern zwischenzeitlich Unfallrisiken, für die es in der Vergangenheit keinen Versicherungsschutz gab. So besteht die Möglichkeit, auch im Kaskoschadenfall Mietwagenkosten und merkantile Wertminderung zu erhalten, falls diese Positionen ausdrücklich im Versicherungsvertrag geregelt sind.
6. Neuwagenersatz
Von ganz erheblicher Bedeutung ist die Frage, ob im Totalschadenfall Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert besteht oder möglicherweise auch Anspruch auf den Wert des Neufahrzeuges. Nahezu alle Versicherer bieten die Option an, innerhalb der ersten 6 Monate bei Eintritt eines Totalschadens den Wert eines Neufahrzeuges zu erstatten. Einige Versicherer verlängern dieses Zeitraum auf bis zu 18 Monate, was eine erhebliche Verbesserung für die Position des Versicherungsnehmers darstellt.
7. Entwendung eines Navigationsgerätes
ummen bei Entwendung eines Navigationsgerätes. Während ein Teil der Versicherer die notwendigen Kosten für den Einbau eines neuen Navigationsgerätes übernehmen, erstatten andere Versicherer lediglich einen wie auch immer zu ermittelnden Wiederbeschaffungswert für ein gebrauchtes Navigationsgerät oder machen pro Monat Fahrzeugnutzung einen Abzug in Höhe von 2 % des Neupreises eines Navigationsgerätes. Sehr schnell liegen hier 2.000,00 € und mehr zwischen zwei Regulierungen.
Fazit:
Jeder Autofahrer sollte Wert auf eine Kfz-Versicherung legen, die im Falle eines Schadens nicht zusätzlichen Ärger auslöst.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an den BVSK (www.bvsk-2009.de oder Tel.: 030/2537850) wenden.
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