Neue Restwertentscheidung des Bundesgerichtshofes – Angebote des regionalen allgemeinen Marktes gehören ins Gutachten (BGH-Urteil vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318/08)

9. Dezember 2009

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318/08 erneut mit der Frage des Restwertes befasst.

Die Leitsätze der Entscheidung lauten wie folgt:

a)  Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

b)  Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

Erläuterungen:

Zuerst einmal stellt der Bundesgerichtshof demnach klar, dass grundsätzlich der Restwert maßgebend ist, den der Kfz-Sachverständige ermittelt hat, falls der Geschädigte sein Fahrzeug nicht veräußert, sondern weiter nutzt.

Der zweite Leitsatz befasst sich dagegen mit den Verpflichtungen des Kfz-Sachverständigen und der Transparenz der Restwertermittlung.

Erneut verdeutlicht der Bundesgerichtshof, dass er an seiner Rechtsprechung, dass der Restwert durch den Sachverständigen am regionalen allgemeinen Markt zu ermitteln ist, festhält. Ausdrücklich nimmt der Bundesgerichtshof insoweit Bezug auf seine erste Restwertentscheidung vom 21.01.1992, AZ: VI ZR 142/91 sowie auf die weiteren Restwertentscheidungen des Senats.

Er macht deutlich, dass der Geschädigte gut beraten ist, bei Veräußerung seines Unfallfahrzeuges ein Gutachten heranzuziehen, da ihm ansonsten nur die Möglichkeit verbliebe, zur Minimierung seines Risikos Kontakt mit dem gegnerischen Versicherer aufzunehmen.

Allerdings verlangt der Bundesgerichtshof, dass der Kfz-Sachverständige seine Restwertermittlung nachvollziehbar im Gutachten erkennen lässt.

Pauschale Bemerkungen hinsichtlich der Höhe des ermittelten Restwertes lehnt der Bundesgerichtshof ab. Vielmehr nimmt der Bundesgerichtshof ausdrücklich Bezug auf eine Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages, wonach im Regelfall drei Angebote des allgemeinen regionalen Marktes einzuholen sind.

Zwar verlangt der Bundesgerichtshof nicht, dass der Sachverständige das Höchstgebot des allgemeinen regionalen Marktes als Restwert berücksichtigt. Weist der Sachverständige jedoch einen anderen Restwert aus, bedarf es sicherlich im Gutachten der Begründung, warum das Höchstgebot des regionalen allgemeinen Marktes nicht herangezogen wurde.

Konsequenzen:

Es ist davon auszugehen, dass künftig verstärkt Versicherer Gutachten angreifen werden, die nicht dem insoweit neuen Transparenzgebot des Bundesgerichtshofes entsprechen. Der Abrechnung dürfte dann ein höherer Restwert des Sondermarktes zugrunde gelegt werden mit der Begründung, der Geschädigte hätte sich nicht auf das insoweit unkorrekte Gutachten verlassen dürfen. Der Kfz-Sachverständige sollte daher in seinem Gutachten nachfolgenden Textbaustein aufnehmen:

ACHTUNG NEUER TEXTBAUSTEIN!

Der im Gutachten ausgewiesene Restwert wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf dem regionalen allgemeinen Markt berücksichtigt. Konkrete Restwertangebote des regionalen allgemeinen Marktes wurden eingeholt. Für das Fahrzeug wurden … Angebote abgegeben. Die höchsten Gebote wurden abgegeben durch

1. …

2. …

3. …

Das Höchstgebot, das als Restwert im Gutachten aufgeführt ist, ist aus Sachverständigensicht nachvollziehbar.

Hinweis:

Wir bitten um unverzügliche Benachrichtigung, falls unter Bezugnahme auf die genannte Bundesgerichtshofentscheidung veränderte Verhaltensweisen in der Regulierung festzustellen sein sollten.

 

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